§ 28.
Befestigung der Fahrzeuge.
(1.) Wenn Schiffsgefäße anhalten oder vor Anker gehen, so
müssen sie gehörig befestigt und so angelegt werden, daß sie nicht
durch Wellenschlag gegen das Ufer gestoßen werden und daß der
Fahrweg für die Schiffahrt offen bleibt. Die Befestigung an
Bäumen, Brücken, Geländern, Telegraphenstangen, Marksteinen
oder sonstigen, zum Befestigen nicht bestimmten Gegenständen ist
untersagt. Zum Festlegen sind in erster Linie die am Ufer vor-
handenen Befestigungspfähle, Dalben, Ringe, Steine zu benntzen.
(2.) Befestigungspfähle und Schricken in die Uferböschungen,
Buhnen oder sonstigen Strombauwerke einzusetzen oder einzuschlagen
ist verboten.
§ 29.
Wenden.
Auf den Kanalstrecken einschließlich der Schleusenkanäle in der
Ems dürfen außerhalb der hierfür bestimmten Stellen (Wendeplätze)
Fahrzeuge von mehr als 20 m Länge nicht wenden.
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Stilliegen im Fahrwasser.
(1.) Zur Räumung der Wasserstraße, zu Strom= und Ufer-
bauten oder zu Messungsarbeiten im Kanal oder auf dem Strome
liegende Bagger und Fahrzeuge jeder Art sowie dort liegende be-
schädigte oder festgekommene Schiffsgefäße haben bei Tage durch
Ausstecken einer roten Flagge oder eines roten Korbes die Seite
anzugeben, an welcher vorbeizufahren ist.
(2.) Bei Nacht haben sie ein rotes und ein helles weißes Licht
zu führen, von denen das rote Licht die Seite angibt, an welcher
vorbeizufahren ist.
(3.) Gesunkene Fahrzeuge, denen die genannten Warnungs-
zeichen nicht sofort zur Verfügung stehen sind zunächst derartig zu
bezeichnen, daß die Lage des Fahrzeugs bei Tag und Nacht deut-
lich zu ersehen ist.