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Zweiter Teil.
Besondere Vorschriften für einzelne Schiffsarten.
Abschnitt l.
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft.
Titel I. Allgemeine Bestimmung.
831.
Verhalten bei Schleusen, beweglichen Brücken und
Fähren.
Bei der Annäherung an Schleusen, beweglichen Brücken und
Fährstellen ist ein langer Pfiff zu geben oder mit der Schiffsglocke
zu läuten.
Titel II. Besondere Bestimmungen für Personenschiffe.
§ 32.
Bezeichnung der Tragfähigkeit.
Auf jedem zur Personenbeförderung bestimmten Fahrzeuge mit
oder ohne eigene Triebkraft muß außer den im § 5 vorgeschriebenen
Bezeichnungen an leicht sichtbarer Stelle über Deck die Zahl der
Personen deutlich lesbar vermerkt sein, welche nach Festsetzung der
Wasserpolizeibehörde des Heimatsorts gleichzeitig befördert werden
dürfen.
§ 33.
Polizeiliche Prüfung der Betriebssicherheit.
(1.) Ein Schiff, das ausschließlich zur Beförderung von Per-
sonen bestimmt ist, darf erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem von
der Wasserpolizeibehörde des Heimatsorts oder des letzten Ueber-
winterungsorts schriftlich bescheinigt ist, daß das Schiff den Be-
stimmungen der §§ 7 und 32 dieser Verordnung entspricht und auch
im übrigen dem Betrieb in sicherheitspolizeilicher Beziehung Be-
denken nicht entgegenstehen. Im Ausland beheimatete Schiffe haben
die Bescheinigung einer inländischen Wasserpolizeibehörde beizu-
bringen.