Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 159 — 
Zweiter Teil. 
Besondere Vorschriften für einzelne Schiffsarten. 
Abschnitt l. 
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft. 
Titel I. Allgemeine Bestimmung. 
831. 
Verhalten bei Schleusen, beweglichen Brücken und 
Fähren. 
Bei der Annäherung an Schleusen, beweglichen Brücken und 
Fährstellen ist ein langer Pfiff zu geben oder mit der Schiffsglocke 
zu läuten. 
Titel II. Besondere Bestimmungen für Personenschiffe. 
§ 32. 
Bezeichnung der Tragfähigkeit. 
Auf jedem zur Personenbeförderung bestimmten Fahrzeuge mit 
oder ohne eigene Triebkraft muß außer den im § 5 vorgeschriebenen 
Bezeichnungen an leicht sichtbarer Stelle über Deck die Zahl der 
Personen deutlich lesbar vermerkt sein, welche nach Festsetzung der 
Wasserpolizeibehörde des Heimatsorts gleichzeitig befördert werden 
dürfen. 
§ 33. 
Polizeiliche Prüfung der Betriebssicherheit. 
(1.) Ein Schiff, das ausschließlich zur Beförderung von Per- 
sonen bestimmt ist, darf erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem von 
der Wasserpolizeibehörde des Heimatsorts oder des letzten Ueber- 
winterungsorts schriftlich bescheinigt ist, daß das Schiff den Be- 
stimmungen der §§ 7 und 32 dieser Verordnung entspricht und auch 
im übrigen dem Betrieb in sicherheitspolizeilicher Beziehung Be- 
denken nicht entgegenstehen. Im Ausland beheimatete Schiffe haben 
die Bescheinigung einer inländischen Wasserpolizeibehörde beizu- 
bringen.
	        
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