Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 2 — 
a) die Gewerbeunternehmer und die Leiter von Zweig- 
stellen der Betriebe, soweit sie unmittelbar, d. h. nicht 
durch Zwischenmeister oder Ausgeber, Hausarbeiter 
beschäftigen, 
b) die sogenannten Zwischenmeister für die von ihnen 
außerhalb ihrer Arbeitsstätten mit Hausarbeit be- 
schäftigten Personen und - 
c)diesogenanntenAusgeber(Perfonenohneeigenege- 
werbliche Arbeitsstätte) für diejenigen Hausarbeiter, 
welchen sie für Gewerbetreibende Hausarbeit über- 
tragen; 
2. ein Verzeichnis der beschäftigten Zwischenmeister und Aus- 
geber: 
die Gewerbeunternehmer und die Leiter von Zweig- 
stellen der Betriebe hinsichtlich solcher Personen, durch 
welche außerhalb der Betriebsstätten für die Betriebe 
die Ubertragung von Arbeit an Hausarbeiter erfolgt, 
sei es, daß diese Personen selbst zugleich an der Her- 
stellung der Arbeitserzeugnisse mit beteiligt sind, sei 
es, daß sie in der Hauptsache nur die Ausgabe der 
Arbeit vermitteln. 
Die Verzeichnisse sind unter Benutzung der nachstehend abge- 
druckten Muster aufzustellen, und zwar ist für das Verzeichnis der 
Hausarbeiter das Muster 1, für das Verzeichnis der Zwischenmeister 
und Ausgeber das Muster 2 zu benutzen. Für jeden Stadt= oder 
Landkreis, in dem Hausarbeiter, Zwischenmeister oder Ausgeber 
beschäftigt werden, ist ein besonderes Blatt zu verwenden. Die 
Namen sind auf jedem Blatt nach Gemeinden geordnet und inner- 
halb dieser in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Das Blatt 
ist von dem zur Einreichung Verpflichteten oder seinem Vertreter 
zu unterzeichnen. 
Das Ministerium kann für einzelne Arten der Hausarbeit 
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einreichung der Verzeich- 
nisse zulassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.