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a) die Gewerbeunternehmer und die Leiter von Zweig-
stellen der Betriebe, soweit sie unmittelbar, d. h. nicht
durch Zwischenmeister oder Ausgeber, Hausarbeiter
beschäftigen,
b) die sogenannten Zwischenmeister für die von ihnen
außerhalb ihrer Arbeitsstätten mit Hausarbeit be-
schäftigten Personen und -
c)diesogenanntenAusgeber(Perfonenohneeigenege-
werbliche Arbeitsstätte) für diejenigen Hausarbeiter,
welchen sie für Gewerbetreibende Hausarbeit über-
tragen;
2. ein Verzeichnis der beschäftigten Zwischenmeister und Aus-
geber:
die Gewerbeunternehmer und die Leiter von Zweig-
stellen der Betriebe hinsichtlich solcher Personen, durch
welche außerhalb der Betriebsstätten für die Betriebe
die Ubertragung von Arbeit an Hausarbeiter erfolgt,
sei es, daß diese Personen selbst zugleich an der Her-
stellung der Arbeitserzeugnisse mit beteiligt sind, sei
es, daß sie in der Hauptsache nur die Ausgabe der
Arbeit vermitteln.
Die Verzeichnisse sind unter Benutzung der nachstehend abge-
druckten Muster aufzustellen, und zwar ist für das Verzeichnis der
Hausarbeiter das Muster 1, für das Verzeichnis der Zwischenmeister
und Ausgeber das Muster 2 zu benutzen. Für jeden Stadt= oder
Landkreis, in dem Hausarbeiter, Zwischenmeister oder Ausgeber
beschäftigt werden, ist ein besonderes Blatt zu verwenden. Die
Namen sind auf jedem Blatt nach Gemeinden geordnet und inner-
halb dieser in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Das Blatt
ist von dem zur Einreichung Verpflichteten oder seinem Vertreter
zu unterzeichnen.
Das Ministerium kann für einzelne Arten der Hausarbeit
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einreichung der Verzeich-
nisse zulassen.