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ch) eine Ausfertigung des Schiffsbriefs, sofern das Schiff der
Eintragungspflicht in das Schiffsregister nach dem 9. Ab-
schnitt des Reichsgesetzes, betreffend die privatrechtlichen
Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom l= (R.G. Bl.
S. 868) unterliegt,
e) das in § 6 Ziffer 7 vorgeschriebene Verzeichnis,
f) gegebenenfalls die nach § 2 des Gesetzes, betreffend das
Schleppmonopol auf dem Rhein—Weser-Kanal und dem
Lippe-Kanal, vom 30. April 1913 erforderliche und nach
§ 3 Nr. 5 und § 10 dieser Polizeiverordnung erteilte
Genehmigungsurkunde
an Bord haben und den Wasserpolizeibeamten auf Anfordern vor-
zeigen. Er muß sich dieserhalb auf Anfordern auch an Land
begeben.
8 47.
Wasserpolizeibeamte.
(1.) Die Wasser- (Stroin-, Schiffahrts- und Hafen-) polizei
wird von den Betriebsbeamten der Kanalverwaltung, insbesondere
den Vorständen der Wasserbauämter samt ihren Beamten ausgeübt.
(2.) In den unter städtischer oder sonst kommunaler Verwal-
tung stehenden Hafenanlagen zu Gelsenkirchen, Wanne, Dortmund,
Münster, Osnabrück, Minden, Hannover und Linden sowie in et-
waigen weiteren, von der Kanalverwaltung bestimmten Häfen wird
die örtliche Wasserpolizei von der zuständigen Polizeibehörde
ausgeübt.
(3.) Die sonstigen Polizeibeamten und Gendarmen sind ver-
pflichtet, die Wasserpolizeibeamten auf ihr Ersuchen in der Hand-
habung der Wasserpolizei zu unterstützen. Andererseits sind die
Wasserpolizeibeamten, soweit es die ihnen obliegenden besonderen
Pflichten zulassen, gehalten, den übrigen Polizeibeamten bei der
Ausübung ihres Amtes Beistand zu leisten.