Verordnung
zur Ausführung des Besitstenergesetzes vom 3. Juli 1913
(Reichs-Gesetzbl. S. 524).
Vom 9. Januar 1913.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c.
verordnen auf Grund des 49 des Besitzsteuergesetzes vom
3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 524) was folgt:
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Als die für die Verwaltung der Besitzsteuer zuständige Behörde
(Besitzsteneramt) wird das Veranlagungsamt bestimmt. Es unter-
steht der Ministerialabteilung für Gewerbe= und Gemeindeangelegen-
heiten als Oberbehörde.
§ 2.
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen (8 54
Abs. 1, § 56 Abs 2, § 58 Abs. 4, § 62 Abs. 4 des Reichsgesetzes),
die Verhängung von Ordnungsstrafen (§ 83), die Festsetzung von
Besitzsteuerzuschlägen (§ 54 Abs. 2), die Festsetzung der von dem
Steuerpflichtigen zu erstattenden Kosten (§ 60), die Stundungen
und die Genehmigung der Entrichtung der Steuer in Teilbeträgen
(§ 71) erfolgen durch den Vorsitzenden des Veranlagungsamts.
Gegen dessen Entscheidungen steht dem Beitragspflichtigen innerhalb
vier Wochen die Beschwerde an den Vorsitzenden des gemäß § 39
des Einkommensteuergesetzes gebildeten Berufungsrats offen.
83.
Insoweit sonst nach den Vorschriften des Einkommenstener-
gesetzes Unser Ministerium zur Mitwirkung berufen ist, hat es auch
die gleichartigen Entscheidungen hinsichtlich der Besitzsteuer zu treffen.
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