Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Tahrgang 1915. W 3. 
  
  
63. 
Erlaß, 
betreffend Niederschlagung von Strassachen. 
Vom 23. Februar 1915. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
genehmigen hiermit, daß die Ermittlungs= und Strafverfahren. 
gegen Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege 
niedergeschlagen werden, soweit sie vor dem heutigen Tage und 
vor der Einberufung zu den Fahnen begangene 
1. Ubertretungen oder 
2. Vergehen mit Ausnahme derjenigen des Verrats mili- 
tärischer Geheimnisse oder 
3. Verbrechen im Sinne der 88 243, 244, 264 R. Str. G. B., 
bei denen der Täter zur Zeit der Tat das 21. Lebens- 
jahr noch nicht vollendet hatte, 
zum Gegenstande haben. Soweit in anderen Fällen die Nieder- 
schlagung der Untersuchung angezeigt erscheint, erwarten Wir Einzel- 
vorschläge. Ausgeschlossen von den Gnadenerweisen sind Personen 
des Soldatenstandes, gegen die wegen begangener Straftaten durch 
militärgerichtliches Urteil auf Entfernung aus dem Heer oder der
	        
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