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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1915. M 4.
64.
Ministerialerlaß
vom 4. März 1915
zur Ausführung des Höchsten Erlasses vom 23. Februar d. Is.,
betreffend Niederschlagung von Strafsachen,
wird folgendes bestimmt: 1
1. Kriegsteilnehmer im Sinne des Erlasses sind
a) alle diejenigen Personen, die dem Deutschen Heer —
einschließlich der Schutztruppen — oder der Deutschen
Marine zur Zeit der Mobilmachung angehört haben oder
seitdem in das Heer oder der Marine eingestellt worden
sind, mit Ausnahme derjenigen Rekruten, Kriegsfreiwilli-
gen, Ersatzreservisten und Landsturmpflichtigen, die ohne
einem mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teile
der Land= oder Seemacht oder der Besatzung einer ar-
mierten oder in der Armierung begriffenen Festung
angehört zu haben, innerhalb einer Frist von 1 Monat
seit der Einstellung wieder entlassen werden,
b) alle diejenigen Personen, die sonst vermöge eines Dienst-
verhältnisses, Amts oder Berufs zu dem mobilen oder
gegen den Feind verwendeten Teile der Land= oder See-
macht oder zu der Besatzung einer armierten oder in
der Armierung begriffenen Festung gehören oder gehört
aben.
2. Als Zeitpunkt der Einberufung zu den Fahnen gilt der
Tag, an dem die Einstellung in das Heer oder die Marine tat-