Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 175 — 
Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1915. M 4. 
  
  
  
64. 
Ministerialerlaß 
vom 4. März 1915 
zur Ausführung des Höchsten Erlasses vom 23. Februar d. Is., 
betreffend Niederschlagung von Strafsachen, 
wird folgendes bestimmt: 1 
1. Kriegsteilnehmer im Sinne des Erlasses sind 
a) alle diejenigen Personen, die dem Deutschen Heer — 
einschließlich der Schutztruppen — oder der Deutschen 
Marine zur Zeit der Mobilmachung angehört haben oder 
seitdem in das Heer oder der Marine eingestellt worden 
sind, mit Ausnahme derjenigen Rekruten, Kriegsfreiwilli- 
gen, Ersatzreservisten und Landsturmpflichtigen, die ohne 
einem mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teile 
der Land= oder Seemacht oder der Besatzung einer ar- 
mierten oder in der Armierung begriffenen Festung 
angehört zu haben, innerhalb einer Frist von 1 Monat 
seit der Einstellung wieder entlassen werden, 
b) alle diejenigen Personen, die sonst vermöge eines Dienst- 
verhältnisses, Amts oder Berufs zu dem mobilen oder 
gegen den Feind verwendeten Teile der Land= oder See- 
macht oder zu der Besatzung einer armierten oder in 
der Armierung begriffenen Festung gehören oder gehört 
aben. 
2. Als Zeitpunkt der Einberufung zu den Fahnen gilt der 
Tag, an dem die Einstellung in das Heer oder die Marine tat-
	        
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