— 177 —
achtet es die Strafverfolgungsbehörde zur Vermeidung von Härten
für geboten, daß mit Rücksicht auf die Begnadigung eines oder
mehrerer Mittäter, auch andere Mittäter, die nicht zu den Kriegs-
teilnehmern gehören, ebenfalls begnadigt werden, so hat sie Bericht
zu erstatten unter Beifügung der Akten.
3. Wenn es aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, einer an
einem niedergeschlagenen Verfahren beteiligten Person Auslagen,
die sie infolge des Verfahrens aufgewendet hat, aus Staatsmitteln
zu erstatten, so ist zu berichten.
Die Strafverfolgungsbehörden haben die eingeleiteten Unter-
suchungen gegen Kriegsteilnehmer wegen Straftaten, die nicht unter
den Erlaß fallen, daraufhin zu prüfen, ob Anlaß besteht, ihre
Niederschlagung zu befürworten; ein solcher Anlaß ist nur dann
zu verneinen, wenn ein Beschuldigter im Hinblick auf seine Persön-
lichkeit und die Schwere der Tat trotz seiner Teilnahme an dem
Kriege eines Allerhöchsten Gnadenerweises nicht würdig, oder wenn
aus besonderen Gründen eine Aufklärung des Sachverhalts geboten
erscheint. Es ist nicht ausgeschlossen, zur Prüfung dieser Frage
Ermittelungen anzustellen, damit der Tatbestand hinreichend über-
sehen werden kann.
Wird Niederschlagung nicht befürwortet, so ist auch zu prüfen,
ob es geboten erscheint, die Entlassung des Beschuldigten aus dem
Heere oder der Marine anzuregen. Bejahendenfalls sind ent-
sprechende Anträge zu stellen.
W.
Sollte zugunsten eines Beschuldigten, der zwar nicht zu den
Kriegsteilnehmern gehört, aber doch im Interesse der Kriegführung
tätig gewesen ist, mit Rücksicht auf diese Tätigkeit die Niederschla-
gung des Verfahrens angezeigt erscheinen, so hat die Strafverfol-
gungsbehörde unter Beifügung der Akten zu berichten.
Land--Verord. Band XXIV. 23