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75.
Gesetz,
betreffend die Veranlagung der Einkommenstener
für das Steuerjahr 1916.
Vom 3. Dezember 1915.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
§ 1.
Im Steuerjahr 1916 ist die für das Steuerjahr 1914 rechts-
kräftig veranlagte Einkommensteuer fortzuentrichten, soweit sie nicht
im Rechtsmittelwege (8 3) eine Anderung erfährt.
Ist für das Steuerjahr 1915 in Folge des Gebrauchs von
Rechtsmitteln oder in Folge von Neuveranlagungen (88 51 bis 53
des Einkommensteuergesetzes) oder auf andere Weise eine Anderung
der Einkommenstener eingetreten, so findet die Bestimmung des
ersten Absatzes auf die hierbei rechtskräftig festgesetzte Steuer
Anwendung.
§ 2.
Die Herstellung der Steuerkataster für das Steuerjahr 1916,
die Ausfertigung der Benachrichtigungen (Steuerzettel), sowie ihre
Zustellung an die Steuerpflichtigen erfolgt unter siungemäßer An-
wendung der Vorschriften im § 37 des Einkommensteuergesetzes.
§ 3.
Die nach § 1 erfolgte Festsetzung der Einkommensteuer kann
sowohl vom Steuerpflichtigen, als vom Vorsitzenden des Ver-
anlagungsamts mit den in den 8§8§ 38 bis 43 des Einkommensteuer-
gesetzes geordneten Rechtsmitteln angefochten werden.
Land.-Verord. Band XXIV.