Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

Gesetz, 
betreffend die Wahlen zum Gemeinderat. 
Vom 3. Dezember 1915. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages wie folgt: 
81. 
Die durch Gesetz vom 28. November v. Is. bereits für das 
Jahr 1914 hinausgeschobenen Wahlen zum Gemeinderat finden 
auch in diesem Jahre nicht statt. 
§ 2. 
Die Gemeinde-Verordneten, deren Wahlzeit im November v. Is. 
abgelaufen war, und diejenigen, deren Wahlzeit im November 
d. Is. abläuft, verbleiben ein weiteres Jahr im Amte. Die Amts- 
dauer der im November 1916 zu Wählenden beträgt für erstere 4, 
für letztere 5 Jahre. 
Gegeben Bückeburg, den 3. Dezember 1915. 
Auf Grund Höchster Sondervollmacht: 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
(L. S.) Frhr. von Feilitzsch. Bömers. Wippermann. 
Ausgegeben den 4. Dezember 1915.
	        
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