Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1916. „W 1. 
79. 
Erlaß, 
betreffend die Löschung von Strafvermerken in den Strafregistern 
und polizeilichen Listen. 
Vom 27. Jannar 1916. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg rc. 2c. 
wollen in Gnaden genehmigen, daß im Strafregister und in den 
polizeilichen Listen alle Vermerke über die bis zum 27. Januar 
1906 (einschließlich) von schaumburg-lippischen Gerichten anerkannten 
und über die bis zu dem bezeichneten Tage durch Verfügung 
schaumburg-lippischer Polizeibehörden festgesetzten Strafen gelöscht 
werden, wenn 
1. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als 
Gefängnis bis zu einem Jahr einschließlich, oder Festungs- 
haft bis zu einem Jahr einschließlich, oder Arrest, oder 
Haft, oder Geldstrafe, oder Verweis allein oder in Ver- 
bindung miteinander oder mit Nebenstrafen, 
2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1906 bis 
zum heutigen Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines 
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich erkannt ist. 
Mein Ministerium hat die zur Ausführung dieses Erlasses 
erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Gegeben Bückeburg, den 27. Januar 1916. 
Auf Grund Höchster Sondervollmacht: 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. Bömers. Wippermann. 
  
  
 
	        
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