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80.
Ministerialerlaß
vom 27. Januar 1916.
Zur Ausführung des Höchsten Erlasses vom 27. Januar 1916,
betreffend die Löschung von Strafvermerken in den Strafregistern
und polizeilichen Listen wird folgendes bestimmt:
1. Die Ausführung des Höchsten Erlasses liegt, soweit das
Strafregister in Betracht kommt, dem Registerführer ob. Bei Zwei-
feln hat er die Entscheidung des Staatsanwalts einzuholen.
2. Es ist nicht erforderlich, daß alle Strafnachrichten und
Straflisten alsbald darauf durchgesehen werden, ob auf ihnen nach
den Bestimmungen des Hoöchsten Erlasses Löschungen vorzunehmen
sind, vielmehr genügt es, wenn diese Prüfung für jede Strafnach-
richt und Strafliste bewirkt wird, sobald das Blatt aus anderem
Anlasse gebraucht wird. Spätestens ist mithin jedes Blatt durch-
zusehen, unmittelbar vor Erteilung einer Auskunft auf Grund
dieses Blattes oder bei Gelegenheit der nach Nr. 18 der Anweisung
vom 30. September 1896 alle 2 Jahre vorzunehmenden Durchsicht
der Registerfächer. Sobald der Registerführer eine Strafnachricht
oder eine Strafliste geprüft hat, hat er dies durch einen kurzen
Vermerk in der rechten oberen Ecke des Blattes kenntlich zu machen.
I.
1. Der Hoöchste Erlaß bezieht sich auf die von schaumburg-
lippischen Gerichten und Polizeibehörden verhängten Strafen. Falls
für die von außerschaumburg-lippischen Gerichten usw. erkannten
Strafen ähnliche Erlasse ergehen sollten, werden besondere Bestim-
mungen getroffen werden.
Ob die Voraussetzungen des Höchsten Erlasses im Einzel-
falle vorliegen, ist vom Registerführer lediglich nach dem Inhalte