— 210 —
eine Gefängnis- oder Festungshaftstrafe von mehr als einem Jahr
aufweist, ist mithin keine Löschung zu vermerken. Dabei bleiben
Strafvermerke, die infolge eines Wiederaufnahmeverfahrens oder
auf Grund eines Einzelgnadenerweises gelöscht sind, außer Betracht.
Eine Strafliste, auf der die zulässigen Löschungen eingetragen sind,
kann demnach keine anderen ungelöschten Vermerke über Strafen,
die von schaumburg-lippischen Behörden verhängt sind, mehr auf-
weisen, als über Ubertretungsstrafen, die nach dem 27. Januar
1906 erkannt sind, oder andere Strafen, die nach dem 27. Januar
1916 erkannt sind.
II.
Die Löschungen werden in derselben Weise vollzogen, wie
Löschungen auf Grund von Einzelgnadenerweisen. (Vergl. § 12
der Verordnung des Bundesrats vom 17. April 1913 — Landes-
verordnungen Bd. 23 S. 485 —). Von der Befugnis, einen
Stempel für die Löschungsvermerke zu verwenden, wird ausgiebig
Gebrauch zu machen sein. Auch für die Behandlung gelöschter
Vermerke bei der Erteilung von Auskünften gelten die Vorschriften
des § 17b der Verordnung des Bundesrats vom 17. April 1913. Von
Amts wegen wird die Tatsache der Löschung keiner Stelle, auch
nicht der Strafvollstreckungsbehörde oder dem Verurteilten, mitge-
teilt. Dem Verurteilten ist auf Anfrage Auskunft zu erteilen.
Anfragen von Behörden, ob bestimmte Strafen gelöscht seien, sind
u beantworten, auch wenn der anfragenden Behörde nicht das
echt zusteht, über gelöschte Vermerke Auskunft zu erfordern.
Bückeburg, den 27. Januar 1916.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.