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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1916. W 2.
81.
Ministerialerlaß
vom 5. Februar 1916
Zur Ausführung des Höchsten Erlasses vom 27. Januar 1916,
betreffend die Löschung von Strafvermerken in den Strafregistern
und polizeilichen Listen wird, nachdem auch im Reich, in den an-
deren deutschen Bundesstaaten und in Elsaß-Lothringen gleichartige
Erlasse ergangen sind, für die Ortspolizeibehörden des
Fürstentums folgendes bestimmt:
1. Die durch den Gnadenerlaß angeordnete Löschung von Straf-
vermerken in den polizeilichen Listen gilt als am 27. Jannar 1916
vollzogen. Spätere Bestrafungen bleiben also unberücksichtigt.
Es ist nicht erforderlich, daß alle Straflisten (Strafblätter,
Strafmitteilungen, Personalakten u. dergl.) alsbald darauf
durchgesehen werden, ob Löschungen vorzunehmen sind. Es
bleibt vielmehr dem Ermessen jeder Ortspolizeibehörde zunächst
überlassen, ob und wann eine solche allgemeine Durchsicht mit
den sonstigen Geschäften vereinbar ist. Jedenfalls aber muß
die Löschung tatsächlich ausgeführt werden, wenn sie vom Be-
straften oder einem Angehörigen ausdrücklich erbeten wird, und
wenn auf eine Anfrage über die Führung des Bestraften Aus-
kunft zu erteilen ist oder die Personalakten zu übersenden sind.
2. Bevor zugunsten einer bestraften Person Löschungen vorge-
nommen werden, ist festzustellen,
a) daß sich Strafen vermerkt finden, welche vor dem 27.
Januar 1906 (einschließlich) von irgend einem deutschen
Gericht oder einer deutschen Polizeibehörde ausgesprochen
sind;