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b) daß vor dem 27. Januar 1906 keine schwerere Strafe
verhängt war als
Gefängnis bis zu einem Jahr einschl.,
Festungshaft bis zu einem Jahr einschl.,
Arrest,
Haft,
Geldstrafe,
Verweis,
sei es allein oder in 1 Verbindung miteinander oder mit
irgend einer Nebenstrafe;
C daß sich aus der Zeit vom 27. Januar 1906 bis zum
27. Januar 1916 keine weitere, wegen eines Ver-
brechens oder Vergehens gerichtlich verhängte Strafe ver-
merkt findet.
3. Fehlt es an einer dieser drei Voraussetzungen (Ziffer 2), so
unterbleibt jede Löschung; es ist nur in irgend einer Form
die erfolgte Prüfung zu vermerken. Die mit Zuchthaus Be-
straften sind also ohne weitere Prüfung von der Löschung
auszuschließen.
Liegen dagegen nach der polizeilichen Strafliste die drei
Voraussetzungen sämtlich vor, so ist durch eine Anfrage bei
der Strafregisterbehörde (Ziffer 4) festzustellen, daß auch nach
dem Strafregister die Voraussetzungen unter Ziffer 2 b und c
vorhanden sind. Von dieser Anfrage ist nur dann abzusehen,
wenn durch einen bereits vorhandenen Strafregisterauszug
aus neuester Zeit oder auf andere Weise jeder Zweifel über
die Vollständigkeit der polizeilichen Strafliste beseitigt wird.
Welche Strafregisterbehörde zu fragen ist, wird durch den
Geburtsort des Bestraften bestimmt. Strafregisterbehörde ist
für Berlin, seine Vororte und seine weitere Umgebung,
nämlich für die Landgerichtsbezirke Berlin l II und lll:
die Staatsanwaltschaft I in Berlin N. W.
im übrigen Preußen für jeden banbgerizbeirk. die
Staatsanwaltschaft,