Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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b) daß vor dem 27. Januar 1906 keine schwerere Strafe 
verhängt war als 
Gefängnis bis zu einem Jahr einschl., 
Festungshaft bis zu einem Jahr einschl., 
Arrest, 
Haft, 
Geldstrafe, 
Verweis, 
sei es allein oder in 1 Verbindung miteinander oder mit 
irgend einer Nebenstrafe; 
C daß sich aus der Zeit vom 27. Januar 1906 bis zum 
27. Januar 1916 keine weitere, wegen eines Ver- 
brechens oder Vergehens gerichtlich verhängte Strafe ver- 
merkt findet. 
3. Fehlt es an einer dieser drei Voraussetzungen (Ziffer 2), so 
unterbleibt jede Löschung; es ist nur in irgend einer Form 
die erfolgte Prüfung zu vermerken. Die mit Zuchthaus Be- 
straften sind also ohne weitere Prüfung von der Löschung 
auszuschließen. 
Liegen dagegen nach der polizeilichen Strafliste die drei 
Voraussetzungen sämtlich vor, so ist durch eine Anfrage bei 
der Strafregisterbehörde (Ziffer 4) festzustellen, daß auch nach 
dem Strafregister die Voraussetzungen unter Ziffer 2 b und c 
vorhanden sind. Von dieser Anfrage ist nur dann abzusehen, 
wenn durch einen bereits vorhandenen Strafregisterauszug 
aus neuester Zeit oder auf andere Weise jeder Zweifel über 
die Vollständigkeit der polizeilichen Strafliste beseitigt wird. 
Welche Strafregisterbehörde zu fragen ist, wird durch den 
Geburtsort des Bestraften bestimmt. Strafregisterbehörde ist 
für Berlin, seine Vororte und seine weitere Umgebung, 
nämlich für die Landgerichtsbezirke Berlin l II und lll: 
die Staatsanwaltschaft I in Berlin N. W. 
im übrigen Preußen für jeden banbgerizbeirk. die 
Staatsanwaltschaft,
	        
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