Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1914. W 2. 
  
  
  
2. 
Ministerialerlaß, 
betreffend Ausführung des § 39 Absatz 2 des Reichs= und Staats- 
angehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913. 
Vom 9. Januar 1914. 
Auf Grund des § 39 Absatz 2 des Reichs= und Staatsange- 
hörigkeitegesetzes vom 22. Juli 1913 bestimmen wir, daß im Sinne 
dieses Gesetzes als Militärbehörden für Offiziere die General- 
kommandos, im übrigen die Bezirkskommandos anzusehen sind. 
Welches Generalkommando oder Bezirkskommando in Betracht 
kommt, richtet sich 
a) im Falle des § 22 Abs. 1 Ziffer 3 R. u. St. A. G. nach 
der Kontrollstelle, 
b) im Falle des § 26 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 
Abs. 3 sowie des § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 
a. u. O. nach der örtlichen Zugehörigkeit des Nieder- 
lassungsortes im Inlande oder, falls der Betreffende sich 
dort nicht niedergelassen hat, nach der örtlichen Zuge- 
hörigkeit des Ortes, in dem er seinen letzten Wohnsitz im 
Inlande gehabt hat. 
im Falle des § 32 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 
a. a. O. nach der örtlichen Zugehörigkeit der Militär- 
behörde, der sich der Betreffende stellt. 
C 
— 
Bückeburg, den 9. Januar 1914. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 1.1. Januar 1914.
	        
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