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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1914. W 2.
2.
Ministerialerlaß,
betreffend Ausführung des § 39 Absatz 2 des Reichs= und Staats-
angehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913.
Vom 9. Januar 1914.
Auf Grund des § 39 Absatz 2 des Reichs= und Staatsange-
hörigkeitegesetzes vom 22. Juli 1913 bestimmen wir, daß im Sinne
dieses Gesetzes als Militärbehörden für Offiziere die General-
kommandos, im übrigen die Bezirkskommandos anzusehen sind.
Welches Generalkommando oder Bezirkskommando in Betracht
kommt, richtet sich
a) im Falle des § 22 Abs. 1 Ziffer 3 R. u. St. A. G. nach
der Kontrollstelle,
b) im Falle des § 26 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Abs. 3 sowie des § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3
a. u. O. nach der örtlichen Zugehörigkeit des Nieder-
lassungsortes im Inlande oder, falls der Betreffende sich
dort nicht niedergelassen hat, nach der örtlichen Zuge-
hörigkeit des Ortes, in dem er seinen letzten Wohnsitz im
Inlande gehabt hat.
im Falle des § 32 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3
a. a. O. nach der örtlichen Zugehörigkeit der Militär-
behörde, der sich der Betreffende stellt.
C
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Bückeburg, den 9. Januar 1914.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 1.1. Januar 1914.