Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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für Anhalt: der Erste Staatsanwalt in Dessau, 
für Schwarzburg-Rudolstadt: die Staatsanwaltschaft beim 
Landgericht in Rudolstadt, 
in Waldeck und Pyrmont für jeden Landgerichtsbezirk: die 
Staatsanwaltschaft. 
für Reuß é. L.: die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht 
in Greiz, 
in Reuß j. L.: für jeden Landgerichtsbezirk die Staatsan- 
waltschaft 
für. Lippe: die Staatsanwaltschaft beim Landgericht in 
Detmold, 
für Lübeck: die Staatsanwaltschaft beim dortigen Landgericht, 
für Bremen: der Amtsanwalt beim Amtsgericht in Bremen, 
für Hamburg: die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht 
in Hamburg, 
in Elsaß-Lothringen für jeden Landgerichtsbezirk: die Ge- 
richtsschreiberei des Landgerichts, 
für die außerhalb des Deutschen Reichs Geborenen: das 
Reichs-Justizamt in Berlin W. 9. 
In jedem Falle ist in der äußeren Adresse hinter dem 
Namen der Behörde in Klammern anzufügen: Strafregister. 
Für die Anfrage (Ziffer 3) und zugleich für die Antwort der 
Strafregisterbehörde ist am Besten ein Vordruck zu benutzen. 
Der Vordruck entspricht in Größe und Form dem für das 
Deutsche Reich eingeführten „Auszug aus dem Strafregister“ 
Formular C zu § 17 der Verordnung des Bundesrats vom 
16. Juni 1882,. 
7. ua03, Zentralblatt für das Deutsche Reich 1896 
Seite 463 flg., Just. Min. Bl. 1896 Seite 285 flg) Indessen 
lautet auf der ersten Seite das Ersuchen dahin: „zur gefälligen 
Auskunftserteilung, ob es richtig ist, daß die umstehend be- 
zeichnete Person durch den Gnadenerlaß vom 27. Januar 
1916 betroffen wird“". Hinzugefügt wird hier: „Sollte diese 
Anfrage nicht an die richtige Strafregisterbehörde gerichtet sein,
	        
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