Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Ist aber jemand, ohne daß ausdrücklich auf eine Zusatz— 
oder eine Gesamtstrafe erkannt ist, nach einander zu mehreren 
Strafen verurteilt, z. B. zu 9 Monaten und später zu 6 
Monaten Gefängnis, so sind sie alle zu löschen, sofern die 
übrigen Voraussetzungen zur Löschung vorliegen. 
Nach den Schlußworten unter Ziffer 2b ist z. B. auch eine 
Verurteilung zu einem Jahr Gefängnis, 6 Wochen Haft und 
1000 Mark Geldstrafe der Löschung fähig. 
Eine Strafe, die schon früher infolge eines Einzelgnadenerweises 
oder infolge eines Wiederaufnahmeverfahrens gelöscht worden 
ist, bleibt außer Betracht. 
Ist Gewißheit erlangt, daß der Gnadenerlaß einer bestraften 
Person zugute kommt, so sind alle Vermerke über die vor dem 
27. Januar 1906 ausgesprochenen Strafen zu löschen, während 
die etwaigen späteren Strafen bestehen bleiben. Als solche 
bestehen bleibenden Strafen können nur Uebertretungsstrafen 
aus der Zeit vom 27. Januar 1906 bis zum 27. Januar 
1916 und etwaige nach dem 27. Januar 1916 festgesetzte 
Strafen in Betracht kommen. 
Die Löschung eines Strafvermerks erfolgt in der Weise, daß die 
Worte „Gelöscht nach dem Gnadenerlaß vom 27. Januar 1916" 
oder ein ähnlicher Vermerk durch Aufschrift oder Stempelauf- 
druck in auffallender Form dem Strafvermerk hinzugefügt 
wird. Ein gleicher Löschungsvermerk ist auch auf die noch 
nicht aus dem Geschäftsbetrieb entfernten Schriftstücke zu setzen, 
in welchen Strafen von einer Staatsanwaltschaft oder einer 
anderen Behörde mitgeteilt worden waren. Aus den Listen 
oder den Akten darf keine Strafe zu ersehen sein, ohne daß 
zugleich die Löschung ersichtlich ist. 
Die Strafvermerke selbst urüssen lesbar bleiben. 
Ist die Hauptstrafe zu löschen, so sind auch alle Nebenstrafen 
zu löschen, z. B. der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, die 
Ueberweisung an die Landespolizeibehörde, und ebenso der 
etwa ergangene Beschluß der Landespolizeibehörde auf Unter- 
bringung in ein Arbeitshaus.
	        
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