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83.
Ministerialerlaß
vom 23. Februar 1916.
Zur Ausführung des Höchsten Erlasses vom 23. Februar d. J.,
betreffend Niederschlagung von Strafverfahren, sowie Straf= und
Kostenerlaß wird Folgendes bestimmt:
A. Zum Abschnitt I.
I.
1. Der Höchste Erlaß bedeutet gegenüber dem Erlaß vom
23. Februar 1915 eine Erweiterung insofern als
1. auch Untersuchungen wegen solcher Straftaten betroffen
werden, die nach dem 22. Februar 1915 aber vor dem
23. Februar 1916 begangen sind,
2. auch die Kriegsteilnehmer umfaßt werden, die diese Eigen-
schaft erst nach dem 23. Februar 1915, aber vor dem
23. Februar 1916 erlangt haben.
Mit den hierdurch erforderlichen Maßgaben gelten für die
Ausführung des Erlasses die Bestimmuugen des Ministerialerlasses
vom 4. März 1915 — L. V. Bd. 24 S. 175 —.
2. Zur Beseitigung ialihen Zweifel wird Folgendes bestimmt:
Wenn ein Kriegsteilnehmer, der von den Fahnen endgültig ent-
lassen ist, nachträglich wieder einberufen wird, so ist bei der Prü-
fung der Frage, ob eine Straftat vor der Einberufung begangen
ist, die zweite Einberufung als eine neue Einberufung anzusehen,
sodaß z. B. eine Straftat, die nach der Entlassung und vor der
zweiten Einstellung begangen ist, unter den Höchsten Erlaß fällt;
es ist aber zulässig, den Zeitraum der ersten Einstellung mit zu
berücksichtigen bei der Berechnung der im Abschnitt I Ziffer 1a des
Ministerialerlasses vom 4 März 1915 bezeichneten Frist von
1 Monat, sodaß ein Landsturmpslichtiger, der zunächst 3 Wochen
und später nochmals 3 Wochen eingestellt wird, als Kriegsteil-
nehmer anzusehen ist. Die Voraussetzungen für die Annahme der