Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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wenn auf Grunoͤ eines andern Urteils noch Strafen zu vollstrecken 
sind, die die Höchstgrenze übersteigen; wenn von 2 Urteilen das 
erste auf 6 Wochen Haft, das zweite auf 1 Jahr Zuchthaus lauten, 
so ist die erste Strafe erlassen. Bei Gesamtstrafen ist der noch 
nicht vollstreckte Gesamtbetrag der Strafen entscheident ohne Rück- 
sicht darauf, ob die Einzelstrafen durch ein oder mehrere Erkennt- 
nisse festgesetzt sind; wenn jemand durch ein Urteil zu 9 Monaten 
Gefängnis, durch ein zweites Urteil zu einer Zusatzstrasfe von 6 
Monaten verurteilt ist, so ist nichts erlassen, falls nicht vor dem 
23. Februar 1916 3 Monate vollstreckt waren. Ist in einer Ge- 
samtstrafe eine Einsatzstrafe enthalten, die von einem nicht schaum- 
burg-lippischen Gericht erkannt ist und liegt die Gesamtstrafe oder 
ihr noch nicht vollstreckter Teil innerhalb der Höchstgrenzen des 
*“ so ist von der Strafvollstreckungsbehörde an uns zu be- 
richten. 
4. Da nach den Vorschriften des Erlasses Personen, die wegen 
Unwürdigkeit aus dem Heere usw. entfernt werden, von den 
Gnadenerweisen ausgeschlossen bleiben sollen, so kann der Erlaß 
der Strafe erst dann endgültig festgestellt werden, wenn der Ver- 
urteilte aufgehört hat, Kriegsteilnehmer zu sein, ohne daß ein Um- 
stand eingetreten wäre, der ihn von der Wohltat des Erlasses aus- 
schlösse. Solange hiernach ungewiß ist, ob der Straferlaß eintritt 
oder nicht, ist jede auf Strafvollstreckung gerichtete Handlung un- 
zulässig. Eine Benachrichtigung des Verurteilten und eine Mit- 
teilung an das Strafregister erfolgt erst nach der Entlassung des 
Verurteilten von den Fahnen. 
Auch soweit hiernach der Straferlaß vorläufig nur bedingt ist, 
sind Gnadengesuche, die sich auf die bedingt erlassene Strafe be- 
ziehen, als erledigt anzusehen. Etwa erforderte Berichte über die 
Frage nach der Befürwortung eines Gnadenerweises sind nicht zu 
erstatten, vielmehr ist nur eine kurze Anzeige über die Sachlage 
einzureichen. 
Land.-Verord. Band XXIV. 29
	        
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