von mehr als 18500 bis 21500 Mark 40 vom Hundert
77 77 11 21 500 77 24500 77 44 77 „
77 7 11 24500 77 27500 77 48 77 77
der durch das Einkommensteuergesetz vom Z. Mai 1901 (Landes-
Verord. Bd. 20 S. 67 ff) festgesetzten Steuer.
II. Bei der Vermögenssteuer 25 vom Hundert der in
den 88 19 und 20 des Gesetzes vom 6. März 1912 (Land. Ver-
ordn. Bd. 23 S. 208) festgesetzten Steuer.
Die nicht durch zwölf teilbaren Pfennigbeträge, die sich bei
den Jahresbeträgen der Steuerzuschläge ergeben, werden nach unten
auf den nächsten durch zwölf teilbaren, volle fünf Pfennig er-
gebenden Pfennigbetrag abgerundet. '
§2.
Steuerpflichtige, deren Steuersatz auf Grund des § 18 des
Einkommensteuergesetzes ermäßigt ist, entrichten den Steuerzuschlag
der Einkommensteuerstufe, die dem ermäßigten Steuersatz entspricht.
3.
Bei Bemessung der nach 28 des Einkommensteuergesetzes
festzusetzenden Zuschläge und der nach dem Maßstabe der Ein-
kommensteuer an Gemeinden oder andere öffentliche Verbände zu
entrichtenden Abgaben bleiben die Steuerzuschläge (§ 1) außer Betracht.
Gegeben Bückeburg, den 27. März 1916.
Auf Grund Höchster Sondervollmacht:
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
(L. S.) Frhr. von Feilitzsch. Bömers. Wippermann.
Ausgegeben den 29. März 1916.