Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1916. W 8. 
  
  
  
90. 
Polizeiverordnung, 
betreffend den Verkehr mit Straßenlokomotiven und Zugmaschinen 
· auf öffentlichen Wegen. 
Vom 12. Mai 1916. 
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 22. Mai 1882 erlassen wir die nachstehende Polizeiverordnung: 
§ 1. 
Die Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 13. Januar 
1909, betreffend die Beförderung von Dampfpflügen auf öffent- 
lichen Wegen usw. (Landes-Verordnungen Bd. XXII. S. 297) finden 
vom heutigen Tage an sinngemäße Anwendung auf den Verkehr 
mit Straßenlokomotiven und Zugmaschinen. 
82. 
Für das Befahren von Überwegen über Eisenbahnen in 
Schienenhöhe gelten folgende Vorschriften: 
a. Für jede Befoͤrderung besteht die Anzeigepflicht an die 
Eisenbahnverwaltung. 
b. Die Anzeige ist rechtzeitig, wenigstens aber 24 Stunden 
vorher, bei dem zuständigen Bahnmeister zu erstatten. Ist 
der Sitz der Bahnmeisterei nicht bekannt, so kann die An- 
zeige auch durch Vermittlung der nächstgelegenen Eisen- 
bahnstation geschehen.
	        
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