Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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mittel für den natur= und völkerkundlichen Unterricht dienen, ist der 
Polizeibehörde der Nachweis zu erbringen, daß der Leiter der 
Schule sich von der Zweckmäßigkeit und Einwandsfreiheit des den 
Schülern darzubietenden Stoffes einschließlich etwaiger Erläuterungen 
zu den Bildern überzengt hat. 
85. 
Für die Beobachtung vorstehender Bestimmungen sind sowohl 
die Veranstalter (Unternehmer) und Leiter der Vorführungen als 
auch die Inhaber der Veranstaltungsräume verantwortlich. 
86. 
Die Veranstalter öffentlicher Lichtbildvorführungen sind ver- 
pflichtet, die auf ihren Darbietungen bezüglichen Bekanntmachungen, 
Plakate und Aufrufe, welche öffentlich angeschlagen, angeheftet oder 
ausgestellt werden sollen, vorher der Ortspolizeibehörde zur Ge- 
nehmigung vorzulegen. « 
§7 
Ubertretungen dieser Polizeiverordnung werden, sofern nicht 
nach anderweiten Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit 
Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechen- 
der Haft, bestraft. 
88. 
Die Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 20. März 1911, 
betreffend die Kinematographentheater (Bd. 28 S. 21) bleiben 
durch die gegenwärtige Polizeiverordnung unberührt. 
§69. 
Diese Polizeiverordnung tritt in Krast am 1. April 1914. 
Bückeburg, den 26. Jannar 1914. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 31. Januar 1914.
	        
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