Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

c. In der Anzeige ist unter Mitteilung der Adresse des 
Anzeigepflichtigen anzugeben, zu welcher Zeit, wie oft 
und in welchen Zwischenräumen der genau zu bezeich- 
nende UÜberweg von einem Fahrzeug der angegebenen 
Art befahren werden soll. " 
d. Von dem Transportführer ist auf den Überwegen durch 
hölzerne oder eiserne Unterlagen Vorkehrung zu treffen, 
daß eine Beschädigung der Eisenbahnanlagen verhindert 
wird. 93 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei- 
verordnung bezw. der Polizeiverordnung vom 13. Januar 1909 
werden sowohl gegen die Eigentümer CBesitzer) wie gegen den 
Führer des Fahrzeugs mit 60 M oder entsprechender Haft bestraft. 
Bückeburg, den 12. Mai 1916. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 20. Mai 1915.
	        
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