Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1916. M 10.
92.
Ministerialerlaß,
betr. Erläuterungen und ergänzende Anordnungen zur revidierten
Instruktion zu dem Gesetze vom 7. April 1869, Maßregeln gegen
die Rinderpest betr., vom 9. Juni 1873 (R.-G.-Bl. S. 147).
Vom 4. Oktober 1916.
Da in Folge der Kriegslage mit der Möglichkeit einer Ein-
schleppung der Rinderpest aus osteuropäischen Ländern gerechnet
werden muß, haben sich die Bundesregierungen veranlaßt gesehen,
die derzeit gültigen Vorschriften über die Bekämpfung der Rinder-
pest auf ihre Abänderungsbedürftigkeit nach dem gegenwärtigen
Stande der tierärztlichen Wissenschaft und nach den derzeitigen
Erfahrungen aus der Praxis einer Nachprüfung zu unterziehen
und zur revidierten Instruktion zu dem Gesetze vom 7. April 1869
Maßregeln gegen die Rinderpest betr., (R.-G.-Bl. 1873 S. 147)
die folgenden Erläuterungen und Ergänzungen beschlossen:
Zu § 2.
Wie „tierische Teile“ (Abs. 1) sind auch tierische Erzeugnisse,
wie „Milch“ (Abs. 1) ist auch Sahne zu behandeln.
· Zu§4.
Wie „tierische Produkte“ sind auch tierische Teile zu behandeln.
Zu 86.
Unter „Vieh“ (Abs. 1 und Abs. 2) sind alle nutzbaren Haus-
hirre einschließlich der Hunde, der Katzen und des Geflügels (vie
im § 1 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909) zu
verstehen.