%—
Zu § 17.
Unter „Vieh“ (Abs. 1) sind nur Wiederkäuer und Schweine
zu verstehen.
Zu § 18.
Neuer Zusatz:
Die Ausfuhr frischen Fleisches sowie frischer tierischer Teile
und Erzeugnisse aus dem Seuchenorte darf nur mit Genehmigung
der Polizeibehörde erfolgen.
Zu § 21.
Unter „Vieh“ (Abs. 1 Unterabs. 3) sind alle nutzbaren Haus-
tiere einschließlich der Hunde, der Katzen und des Geflügels (wie
in § 1, Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909) zu
verstehen.
Die Bestimmungen in Bezug auf „Maultiere“ (Unterabsatz 2)
gelten auch für Maulesel.
Zu § 25.
Unter „Vieh“ (Abs. 1) sind nur die Wiederkäuer zu verstehen.
Neuer Zusatz zu Absatz 2:
Als „verdächtig“ gelten ferner stets alle Wiederkäuer, die auf
einem Gehöfte sich befinden, in dem die Rinderpest herrscht. Be-
steht das Gehöft aus mehreren räumlich von einander getrennten
Ställen, so sind insbesondere auch solche gesunde Wiederkäuer als
verdächtig anzusehen, die in Ställen stehen, in denen keine seuche-
kranken Tiere untergebracht sind; jedoch kann bei solchen Tieren
mit Genehmigung der Polizeibehörde von der für verdächtige Tiere
vorgeschriebenen Tötung abgesehen werden.
Unter „Viehbestand“ (Abs. 4) ist nur der Bestand an Wieder-
käuern, und unter „Vieh“ (Abs. 5) sind nur Wiederkäuer zu
verstehen.
Land.-Verord. Band XXT7V. 32