Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Zu § 17. 
Unter „Vieh“ (Abs. 1) sind nur Wiederkäuer und Schweine 
zu verstehen. 
Zu § 18. 
Neuer Zusatz: 
Die Ausfuhr frischen Fleisches sowie frischer tierischer Teile 
und Erzeugnisse aus dem Seuchenorte darf nur mit Genehmigung 
der Polizeibehörde erfolgen. 
Zu § 21. 
Unter „Vieh“ (Abs. 1 Unterabs. 3) sind alle nutzbaren Haus- 
tiere einschließlich der Hunde, der Katzen und des Geflügels (wie 
in § 1, Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909) zu 
verstehen. 
Die Bestimmungen in Bezug auf „Maultiere“ (Unterabsatz 2) 
gelten auch für Maulesel. 
Zu § 25. 
Unter „Vieh“ (Abs. 1) sind nur die Wiederkäuer zu verstehen. 
Neuer Zusatz zu Absatz 2: 
Als „verdächtig“ gelten ferner stets alle Wiederkäuer, die auf 
einem Gehöfte sich befinden, in dem die Rinderpest herrscht. Be- 
steht das Gehöft aus mehreren räumlich von einander getrennten 
Ställen, so sind insbesondere auch solche gesunde Wiederkäuer als 
verdächtig anzusehen, die in Ställen stehen, in denen keine seuche- 
kranken Tiere untergebracht sind; jedoch kann bei solchen Tieren 
mit Genehmigung der Polizeibehörde von der für verdächtige Tiere 
vorgeschriebenen Tötung abgesehen werden. 
Unter „Viehbestand“ (Abs. 4) ist nur der Bestand an Wieder- 
käuern, und unter „Vieh“ (Abs. 5) sind nur Wiederkäuer zu 
verstehen. 
Land.-Verord. Band XXT7V. 32
	        
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