Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1916. M 12. 
  
  
  
94. 
Ministerialerlaß, 
betr. den Kapitalverkehr in laufender Rechnung bei den 
Sparkassen des Landes. 
Vom 27. Oktober 1916. 
Die Sparkassen des Fürstentums Schaumburg-Lippe, welche 
die tägliche Verzinsung der Einlagen eingeführt haben, können den 
Kapitalverkehr in laufender Rechnung (Giroverkehr, Uberweisungs- 
verkehr, Scheckverkehr) unter nachfolgenden Bedingungen einführen. 
I. 
Der Gesamtbetrag der im Depositen= und Kontokorrentverkehr 
geführten Guthaben darf 20% des Gesamtbetrages der Einlagen 
auf Sparbücher nicht übersteigen. 
II. 
Jedermann kann zum gebührenfreien Scheckverkehr (Depositen- 
und Kontokorrentverkehr) der Sparkasse zugelassen werden. 
III. 
Zu diesem Zwecke wird ihm ein besonderes Konto errichtet, 
auf das er Einzahlungen, über die er zu verfügen beabsichtigt, zu 
leisten hat. w 
Im Scheckverkehr ist die Sparkasse berechtigt, Kredit auf lau- 
fende Rechnung zu gewähren gegen Verpfändung solcher Forderungen, 
in denen das Vermögen der Sparkasse satzungsgemäß auch unmittel- 
bar angelegt werden kann.
	        
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