Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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V. 
Die Sparkasse ist berechtigt, auf Wunsch des Konteninhabers 
aus dessen Guthaben mündelsichere Wertpapiere gegen billige Ver- 
gütung anzukaufen und für ihn in Verwahrung zu nehmen. 
VI. 
Die Sparkassen dürfen im Rahmen der für die Pflege des 
Personal-Kredits gegebenen Vorschriften der Satzungen Wechsel 
unter den in § 13 Nr. 2 und 3 d des Reichsbankgesetzes vorge- 
sehenen Voraussetzungen ankaufen und beleihen. 
VII. 
Für Guthaben auf Scheckkonto (Depositenkonto) dürfen höhere 
Zinsen als für Spareinlagen nicht gewährt werden, innerhalb dieser 
Grenze wird der Zinsfuß von dem Vorstand der Sparkasse fest- 
gesetzt. 
VIII. 
Die im Scheckverkehr (Depositen= und Kontokorrentverkehr) ge- 
führten, der Verfügung mittels Scheck= oder Giroüberweisung unter- 
liegenden Guthaben müssen von den Sparguthaben getrennt ge- 
halten und im Aktiv= und Passivgeschäft gesondert geführt werden. 
IX. 
Der Aufsichtsbehörde ist mit der Jahresnachweisung eine Über- 
sicht über den Stand des Scheckverkehrs im Aktiv= und Passiv- 
geschäft einzureichen, aus der die Innehaltung der vorstehenden 
Bedingungen zu ersehen ist. 
Die Festsetzung der Bedingungen über den Geschäftsverkehr 
bleibt dem Magistrat bezw. Kreisausschuß unter Genehmigung des 
Ministeriums vorbehalten. 
XI. 
Vor Eröffnung des Kontos hat der Antragsteller die für die 
Sparkasse festgesetzten Bedingungen für den Kapitalverkehr in 
laufender Rechnung anzuerkennen.
	        
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