Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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3. Die Postverwaltung ist berechtigt, auf ihre Kosten an den 
Bahnwagen einen Briefkasten anbringen und dessen Aus- 
wechselung oder Leerung an bestimmten Halltestellen be- 
wirken zu lassen. 
Betriebseröffnung. 
Zur Eröffnung des Betriebes bedarf es unserer Genehmigung, 
welche erst dann erteilt werden wird, wenn die in dieser Genehmi- 
gungsurkunde gestellten und vorbehaltenen Bedingungen erfüllt sind. 
88. 
Betriebsbeamte. 
Hinsichtlich der in dem äußeren Betriebsdienst anzustellenden 
Bediensteten finden die Bestimmungen der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers über die Befähigung der Eisenbahn-Betriebsbeamten 
vom 5. Juli 1892 (R.-G.-Bl. S. 723) Anwendung. 
Falls die Aufsicht über die Bahnunterhaltung und den Betrieb 
einem eisenbahntechnischen Beamten übertragen wird (8 18), sind 
diesem die mit der Leitung des Unternehmens, sowie die mit der 
Leitung der Bahnunterhaltung und des Betriebes betrauten Per- 
sonen namhaft zu machen. Auch sind ihm alle hierbei eintretenden 
Anderungen anzuzeigen. 
Ferner müssen alle im äußeren Betriebsdienste beschäftigten 
Bediensteten (Maschinenführer, Heizer, Schaffner, Kontrolleure, 
Haltestellenvorsteher ustv.) diejenige körperliche und geistige Fähig- 
keit nnd diejenige Zuverlässigkeit besitzen, welche ihre Berufspflicht 
erfordert. 
Auf Erfordern ist ihre Annahme von dem Bestehen einer 
Prüfung abhängig zu machen. 
Die Führung der Maschinen darf nur solchen Personen über- 
tragen werden, welche eine förmliche Prüfung abgelegt haben und 
sich durch ein Zeugnis darüber ausweisen können, daß sie die er- 
forderliche technische Befähigung und Zuverlässigkeit besitzen. 
Die zum Verkehr mit dem Publikum berufenen Beamten 
müssen bei ihrer Dienstausübung durch Dienstkleidung oder ein
	        
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