— 270 —
3. Die Postverwaltung ist berechtigt, auf ihre Kosten an den
Bahnwagen einen Briefkasten anbringen und dessen Aus-
wechselung oder Leerung an bestimmten Halltestellen be-
wirken zu lassen.
Betriebseröffnung.
Zur Eröffnung des Betriebes bedarf es unserer Genehmigung,
welche erst dann erteilt werden wird, wenn die in dieser Genehmi-
gungsurkunde gestellten und vorbehaltenen Bedingungen erfüllt sind.
88.
Betriebsbeamte.
Hinsichtlich der in dem äußeren Betriebsdienst anzustellenden
Bediensteten finden die Bestimmungen der Bekanntmachung des
Reichskanzlers über die Befähigung der Eisenbahn-Betriebsbeamten
vom 5. Juli 1892 (R.-G.-Bl. S. 723) Anwendung.
Falls die Aufsicht über die Bahnunterhaltung und den Betrieb
einem eisenbahntechnischen Beamten übertragen wird (8 18), sind
diesem die mit der Leitung des Unternehmens, sowie die mit der
Leitung der Bahnunterhaltung und des Betriebes betrauten Per-
sonen namhaft zu machen. Auch sind ihm alle hierbei eintretenden
Anderungen anzuzeigen.
Ferner müssen alle im äußeren Betriebsdienste beschäftigten
Bediensteten (Maschinenführer, Heizer, Schaffner, Kontrolleure,
Haltestellenvorsteher ustv.) diejenige körperliche und geistige Fähig-
keit nnd diejenige Zuverlässigkeit besitzen, welche ihre Berufspflicht
erfordert.
Auf Erfordern ist ihre Annahme von dem Bestehen einer
Prüfung abhängig zu machen.
Die Führung der Maschinen darf nur solchen Personen über-
tragen werden, welche eine förmliche Prüfung abgelegt haben und
sich durch ein Zeugnis darüber ausweisen können, daß sie die er-
forderliche technische Befähigung und Zuverlässigkeit besitzen.
Die zum Verkehr mit dem Publikum berufenen Beamten
müssen bei ihrer Dienstausübung durch Dienstkleidung oder ein