Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Während der Ausführung des Baues sowie demnächst bei der 
späteren Unterhaltung und Ausbesserung der Bahnanlagen ist der 
Unternehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Benutzung der 
öffentlichen Wege und Wasserzüge nicht verhindert oder gestört wird. 
8 10. 
Fahrplan und Beförderungspreise. 
Der Fahrplan und die Beförderungspreise der Bahn unter— 
liegen unserer Genehmigung. 
e Tarife, Fahrpläne und alle etwa zu erlassenden Betriebs— 
re sind uns vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen. 
Der Fahrplan und die Beförderungspreise, sowie ihre Ande- 
rungen, sind vor Einführung in den Schaumburg= Lippischen Landes- 
anzeigen und durch Aushang auf den Bahnhöfen öffentlich bekannt 
zu machen. 
Die angesetzten Beförderungspreise haben bleichmäßig für alle 
Personen oder Güter Anwendung zu finden. 
Ermäßigungen der Beförderungspreise, welche nicht unter Er- 
füllung der gleichen Bedingungen Jedermann zu Gute kommen, 
sind unzulässig. 
8 11. 
Betrieb. 
Der Unternehmer ist gehalten, die Bahn für die Dauer der 
Genegmigung ordnungsmäßig und fahrplanmäßig zu betreiben. 
diesem Zwecke iu die Bahn nebst den Betriebsmitteln fort- 
i- dem jeweiligen Verkehrsbedürfnisse entsprechend auszu- 
rüsten und in einem Zustande zu erhalten, daß jede Strecke, soweit 
sie sich nicht in Ausbesserung befindet, ohne Gefahr mit der für sie 
festgesetzen Höchstgeschwindigkeit (solgender Absatz) befahren werden 
kann. 
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird auf 40 km in der 
Stunde festgesetzt. 
Für den Betrieb sind die jeweilig für Kleinbahnen mit Ma- 
schinenbetrieb erlassenen preußischen Betriebsvorschriften maßgebend, 
soweit nicht von uns Abweichungen zugelassen werden.
	        
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