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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1914. M 5.
5.
Ministerialerlaß,
betreffend die Einziehung der Reichsstempelabgabe für Gesellschafts-
verträge und Grundstücksübertragungen zu den Gerichtskosten.)
Vom 10. Februar 1914.
81.
Die mit der Allgemeinen Verfügung vom 17. April 1912 —
N. M. 2883 — mitgeteilten Ausführungsbestimmungen des Bundes-
rats zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909 sind vom 1. Ok-
tober 1913 ab durch die im Zentralblatt für das Deutsche Reich
(S. 801) mittels Bekanmmachung des Reichskanzlers vom 15.
September 1913 veröffentlichten Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913 ersetzt.
§ 2.
Auf Grund der §§ 3 Abs. 3 und 86 Abs. 2 R. St.G. sowie
der 88 3 Abs. 2 und 165 Abs. 3 A. B. bestimmen wir im Einver-
nehmen mit dem Reichskanzler Reichsschatzam)), daß die Einziehung
der in den Tarifstellen 1 A und 11 für Gesellschaftsverträge und
Grundstücksübertragungen vorgesehenen Reichsabgabe
1. bei den von den Gerichten aufsgenommenen Urkunden ein-
schließlich der Auflassungen,
*) Abkürzungen
R. St. G. — -Mechsstempelgeset vom 3. Juli 1
A. B. — Ausführungsbestimmungen des zions rais zu diesem Gesetze vom 18.
Juli 1918.
T. — Tarisstelle.