Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1917. M 13. 
  
  
  
116. 
Verordnung, 
betreffend Aufhebung des Abkommens mit dem Großherzogtum 
Baden wegen gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht. 
Vom 26. Mai 1917. 
Da nach den in den Unterrichtsverwaltungen allgemein aner- 
kannten Grundsätzen die Verpflichtung zum Besuch der Volksschule 
und der — rechtlich lediglich als Erweiterung der Volksschule sich 
darstellenden — Fortbildungsschule auf alle sich dauernd im Fürsten- 
tum aufhaltenden Kinder ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörig- 
keit ausgedehnt ist, soweit nicht durch Staatsverträge ausdrücklich 
andere Bestimmungen getroffen sind, wird im Einvernehmen mit 
der Großherzoglich Badischen Regierung das mit dieser getroffene 
Abkommen vom 14. August 1877, die gegenseitige Durchführung 
der Schulpflicht betreffend, (L.-V. Bd. XII. S. 470) hiermit auf- 
gehoben. 
Bückeburg, den 26. Mai 1917. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 30. Mai 1917.
	        
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