Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1917. M 19. 
  
  
  
122. 
Gesetz, 
betr. Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalteplan 
für das Rechnungsjahr 1917. 
Vom 1. Oktober 1917. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. #c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der Staatshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1917 erhält 
zum außerordentlichen Haushalt folgenden Nachtrag: 
Erfordernis: 
Zur Gewährung weiterer Kriegsbeihilfen an Staatsbeamte, 
Lehrer usw. nach Maßgabe der im Reiche geltenden Bestimmungen 
und zur Gewährung von Kriegsbeihilfen an Altpenfionäre und 
Bezieher von Witwen und Waisengel, sowie an Lohnange- 
stelllt, . . . pl. m. 45000 Mark. 
  
De cun ng: 
a. Aus voraussichtlichen Mehrerträgnissen der Einkommen-- und 
Vermögenssteuer pl. m. 22500 Mark. 
b. Höchste Zuwendung des Landesherrn pl. m. 22500 Mark. 
Gegeben Bückeburg, den 1. Oktober 1917. 
Auf Grund Höchster Sondervollmacht: 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
(L. S.) Frhr. von Feilitzsch. Wippermann. 
Ausgegeben den 8. Oktober 1917.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.