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Ferner sind ausgenommen alle Verurteilungen:
1. in den auf Privatklage verhandelten Sachen,
2. in Forst= und Feldrügesachen,
3. wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Er-
hebung öffentlicher Abgaben und Gefälle,
4. wegen der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider
die §8 62 bis 68, 79, 80, 84 bis 90, 92 bis 95, 101
bis 104, 112 bis 120, 132, 139, 141 bis 144, 146,
147, 150 bis 152 des Militärstrafgesetzbuchs vom
20. Juni 1872.
II. Im § 11a werden die Worte: „wegen einer in das Re-
gister aufgenommenen Strafe“ ersetzt durch die Worte: „wegen einer
Strafe, die in das Register aufsgenommen oder nach § 2 Abs. 2 von
der Aufnahme in das Register ausgenommen ist“.
III. In dem durch die Verordnung vom 9. Juli 1896 ein-
geführten Formulare A erhält die Anmerkung“) folgende Fassung:
) Unberücksichtigt bleiben Verurteilungen wegen Vergehen,
bei denen der Rückfall nicht mit besonderer Strafe bedroht ist, so-
fern nur auf Verweis oder Geldstrafe nicht über fünfzig Mark allein
oder in Verbindung mit Nebenstrafen erkannt ist, ferner Ver-
urteilungen in Privatklagesachen, in Forst= und Feldrügesachen,
wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffent-
licher Abgaben und Gefüälle und wegen der in der Verordnung des
Bundesrats vom 16. Juni 1882 §F 4 Nr. 4 bezeichneten militärischen
Verbrechen und Vergehen.
Die noch vorhandenen Formulare A der bisherigen Fassung
können aufgebraucht werden.
Berlin, den 6. September 1917.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Delbrück.