Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Die vorstehende Berordnung des Bundesrats wird hiermit 
den Justizbehörden zur Kenntnis und Beachtung mitgeteilt und dazu 
bemerkt, daß die nach § 2 Abs. 2 der Verordnung nicht mehr 
rcziftrpsichgen Vorstrafen bei Ausfüllung der Spalte „Vor- 
bestraft" im Formular A (Strafnachricht für das Strafregister) auch 
dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn auf sie vor dem Erlaß der 
neuen Verordnung erkannt worden ist. 
Bückeburg, den 6. Oktober 1917. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 10. Oktober 1917.
	        
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