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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1917. WM 22.
125.
Gemeinschaftlicher Erlaß des Ministeriums und Konsistoriums,
betr. die Vierhundertjahrfeier der Reformation.
Vom 11. Oktober 1917.
Der nachstehende Höchste Erlaß:
An Mein Ministerium und Konsistorium.
In diesem Jahre gilt es, den 31. Oktober als Tag der
4. Jahrhundertfeier der Reformation zu begehen; die Zeitlage
bedingt es, daß die Feier im wesentlichen eine kirchliche sein
wird; es ist jedoch Mein Wunsch und Wille, daß sie im Fürsten-
tume so begangen wird, daß der Dank gegen Gott und die
Freude an den Gütern, die Er unserm Volke an dem gesegneten
Werke der Reformation hat zuteil werden lassen, voll zum
Ausdruck kommt, daß die Gemeinden der Gegenwart dazu auf-
gerufen werden, das Evangelium, das sich eben jetzt wieder
als Kraft im Leben und als Trost im Sterben so reichlich er-
wiesen hat, mit der Bekenntnistreue der Väter aufs neue zu
ergreifen und festzuhalten, und daß das heranwachsende Ge-
schlecht einen nachhaltigen Eindruck von der Feier erhält und
in das kommende Jahrhundert hineinträgt.
Hiernach wolle Mein Ministerium mit Meinem Konsisto-
rium die dazu erforderlichen Anordnungen treffen und ver-
anlassen. «
Ein gleiches Schreiben lasse Ich dem Konsistorium zugehen.
Im Felde, den 8. Oktober 17. ·
Adolf.