Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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fung nachweisen, daß sie die auf der Schule erworbenen Kennt- 
nisse noch besitzen. 
c) ein behördliches Leumundszeugnis beibringen und außerehelich 
nicht geboren haben. 
2) Nur in Ausnahmefällen darf von diesen Erfordernissen abge- 
sehen werden. 
3) Die Leiter der Hebammenausbildungsstätten sollen Personen, 
die sich im Laufe der Ausbildungszeit als ungeeignet erweisen, 
entlassen. 
2. Art und Dauer des Hebammenunterrichts. 
1) Der Unterricht hat sich zu erstrecken 
a) an der Hand des Hebammenlehrbuchs auf den Bau und die 
Verrichtungen des menschlichen, insonderheit des weiblichen 
Körpers, auf die allgemeine Krankheitslehre, auf die Schwan- 
gerschaft, die Geburt und das Wochenbett nach ihrem regel- 
mäßigen Verlauf und ihren Abweichungen, ferner auf die Ver- 
richtungen und das Verhalten der Hebammen dabei, 
b) auf die wichtigsten Frauen= und Säuglingskrankheiten, 
e) auf die Ernährung und Pflege des gesunden Säuglings. 
2) Die Ausbildung in diesen Gegenständen soll sich möglichst auf 
Anschauung gründen. Es ist anzustreben, die Lehrgänge nur in solchen 
Anstalten stattfinden zu lassen, in denen ein ausreichend großes 
Material nicht nur von stationären, sondern auch von poliklinischen 
Geburten vorhanden ist, so daß für jede Hebammenschülerin min- 
destens zehn Anstaltsentbindungen und womöglich zwei poliklinische 
Entbindungen zur Verfügung stehen, bei denen sie selbsttätig Bei- 
stand leisten kann. 
3) Der Unterricht soll sich außerdem erstrecken auf 
a) die Dienstanweisung für die Hebammen und 
b) die übrigen auf Hebammen bezüglichen Gesetze und Vorschriften, 
deren Abdruck dem Lehrbuch beizugeben ist. 
 
	        
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