Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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bestellt werden, vor dem Beginn oder Wiederbeginn und in Fällen 
des Wohnungswechsels bei der zuständigen Behörde und beim be— 
beamteten Arzte anzumelden. Ebenso ist die Einstellung des Be— 
rufs anzumelden. 
2) Der Wiederbeginn nach einer mehr als zweijährigen Unter- 
brechung der Berufstätigkeit ist nur zulässig, nachdem die Hebammen 
vor dem beamteten Arzte eine Nachprüfung abgelegt haben. Bei 
ungenügendem Ausfall dieser Nachprüfung ist ihnen die Ablegung 
eines Fortbildungslehrganges aufzuerlegen. 
7. Verbot der Anpreisung. 
Jede standesunwürdige Anpreisung ist den Hebammen verboten. 
8. Verhalten gegen Behörden und Arzte. 
1) Den vorgesetzten Behörden und Beamten haben die Heb- 
ammen Achtung und Gehorsam zu erweisen. 
2) Den Anordnungen der Arzte, mit denen sie beruflich tätig 
sind, haben sie Folge zu leisten, soweit dies nicht gegen die Bestim- 
ungen der Dienstanweisung verstößt. Jeder Beeinflussung behufs 
Wahl eines bestimmten Arztes haben sie sich zu enthalten. 
9. Pflicht zur Hilfeleistung. 
1) Bei Berufungen von verschiedenen Seiten für dieselbe Zeit 
haben die Hebammen sich, wenn ein Fall besonders dringend ist, 
zunächst dorthin zu wenden, sonst aber die Aufträge nach der Rei- 
henfolge ihres Eingangs zu erledigen. Diejenigen, denen die Heb- 
ammen nicht zu Diensten sein können, haben sie an andere Hebammen 
zu verweisen. Hat die Geburt bei ihrer Ankunft noch nicht begonen, 
so sind sie gehalten, falls fie wieder fortgehen sollten, von Zeit zu 
Zeit nach der Gebärenden zu sehen und diese zu benachrichtigen, 
wenn sie durch unaufschiebbare Zwischengeschäfte von den Besuchen 
abgehalten sein sollten. Hat aber die Geburt bereits begonnen, so 
dürfen sie, abgesehen von außerordentlichen und dringenden Not-
	        
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