Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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fällen, nicht früher fortgehen, als dies ohne Gefahr für Mutter 
und Kind geschehen kann. 
2) Im übrigen ist Vorsorge zu treffen, daß Hebammen in aus- 
reichender Zahl vorhanden sind, die einem Rufe nach geburtshilf- 
lichem Beistand jederzeit ohne Unterschied des Standes und Ver- 
mögens sofort Folge zu leisten haben. Es ist erforderlich, daß den 
Hebammen in denjenigen Fällen, in denen sie pflichtmäßig geburts- 
hilflichen Beistand geleistet haben und die Kosten von der Entbun- 
denen oder deren Angehörigen trotz geeigneter Bemühungen der 
Hebammen nicht bezahlt werden, diese aus öffentlichen Mitteln ge- 
zahlt werden. 
10. Tagebuchführung. 
Über die von ihnen geleiteten Geburten, einschließlich der 
unzeitigen, haben die Hebammen ein Tagebuch zu führen, das 
jährlich abzuschließen und dem beamteten Arzte vorzulegen ist. 
11. Verhalten bei Todesfällen und gewissen Krankheiten. 
1) Bei Todesfällen unter den ihrer Pflege unterstehenden 
Schwangeren, Gebärenden oder Wöchnerinnen haben die Heb- 
ammen sofort dem beamteten Arzte Anzeige zu erstatten. 
2) Bei Erkrankungsfällen gilt folgendes: « 
a) Tritt im Wochenbett bei einer Pflegebefohlenen Fieber ein, 
so haben die Hebammen auf die schleunige Zuziehung eines 
Arztes zu dringen, sofort den beamteten Arzt zu benachrich- 
tigen und sich, Notfälle ausgenommen, der Berufsausübung 
zu enthalten, insoweit sie nicht der beamtete Arzt wieder 
gestattet. Die Hebammen dürfen die Erkrankte bis zur Ent- 
scheidung des beamteten Arztes weiterpflegen. 
b) Treten Nabelentzündung, Wundrose, Wundstarrkrampf, Augen- 
entzündung oder Schälblasen bei einem Neugeborenen auf, 
so haben die Hebammen sofort den beamteten Arzt zu benach- 
richtigen, eine Berührung des Neugeborenen zu meiden und
	        
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