Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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auf die schleunige Zuziehung eines Arztes zu dringen. Bei 
Wundrose und Schälblase haben sich die Hebammen außerdem, 
Notfälle ausgenommen, der Berufsausübung zu enthalten, 
insoweit nicht der beamtete Arzt sie wieder gestattet. 
Tritt eine übertragbare Krankheit, ausgenommen die nach- 
lehend unter e) bezeichneten Krankheiten, in der Familie 
der Hebammen oder in der Familie einer ihrer Pflegebefoh- 
lenen auf, wie z. B. Kindbettfieber, Wundrose, Wundstarr- 
krampf, Scharlach, Diphterie, Schälblasen der Neugeborenen, so 
haben die Hebammen sofort den beamteten Arzt zu benach- 
richten. Die Hebammen haben sich außerdem, wenn die 
Erkrankung in ihrer Familie sich ereignet hat, Notfälle aus- 
genommen, der Berufsausübung ohne weiteres zu enthalten, 
insoweit nicht der beamtete Arzt sie wieder gestattet. Sie 
haben sich der Berufsausübung auch dann zu enthalten, wenn 
die Erkrankung in der Familie einer ihrer Pflegebefohlenen 
sich ereignet hat, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß der 
beamtete Arzt dies anordnet. 
d) Haben die Hebammen selbst an den Händen eiternde Wunden 
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oder Geschwüre oder leiden sie sonst an Eiterungen, übel- 
riechenden oder krankheitsverdächtigen Ausflüssen, an Wund- 
rose, Hautausschlägen, Syphilis oder an einer anderen über- 
tragbaren Krankheit oder liegt der Verdacht auf Syphilis bei 
ihnen vor, so haben sie sofort den beamteten Arzt zu benach- 
richten und sich, Notfälle ausgenommen, der Berufsausübung 
zu enthalten, insoweit nicht der beamtete Arzt sie wieder 
gestattet. 
Leidet eine Pflegebefohlene an Syphilis oder an örtlichen 
übertragbaren Krankheiten der Geschlechtsteile oder erfolgen 
aus den Geschlechsteilen der Pflegebefohlenen verdächtige 
Ausflüsse, so sollen die Hebammen innere Untersuchungen 
unterlassen, ihre Hände vor Ansteckung schützen und auf die 
schlennige Zuziehung eines Arztes dringen.
	        
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