Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1918. W 3. 
  
  
  
134. 
Erlaß, 
betreffend die Löschung von Strafvermerken in den Strafregistern 
und polizeilichen Listen. 
Vom 27. Jannuar 1918. 
Wir. Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
wollen in Gnaden genehmigen, daß im Strafregister und in den 
polizeilichen Listen alle Vermerke über die bis zum 27. Januar 
1908 (einschließlich) von schaumburg-lippischen Gerichten erkannten 
und über die bis zu dem bezeichneten Tage durch Verfügung 
schaumburg-lippischer Polizeibebhroen festgesetzten Strafen gelöscht 
werden, wenn 
. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat, als 
! Frangei bis zu einem Jahre einschließlich oder Haft 
oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in Verbindung 
mit einander oder mit Nebenstrafen, 
. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1908 bis 
zum heutigen Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines 
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich erkannt ist. 
Mein Ministerium hat die zur Ausführung dieses Erlasses er- 
forderlichen Anordnungen zu treffen. 
Gegeben Garmisch, den 27. Jannar 1918. 
(L. 8.) Adolf. 
2 
Bömers.
	        
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