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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1918.W .
140.
Erlaß,
betr. Niederschlagung von Strafverfahren, sowie Straf= und Kostenerlaß
zu Gunsten von Kriegsteilnehmern.
Vom 23. Februar 1918.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c.
geben hiermit folgendes kund:
I. Wir wollen unsere Erlasse vom 23. Februar 1915 und
23. Februar 1916 über die Niederschlagung von Strafverfahren
gegen Kriegsteilnehmer dahin erweitern, daß die bisher noch nicht
niedergeschlagenen und noch nicht rechtskräftig erledigten Unter-
suchungen gegen Personen, die vor dem heutigen Tage die Eigen-
schaft von Kriegsteilnehmern erlangt haben, wegen der in den er-
wähnten Erlassen bezeichneten Straftaten niedergeschlagen werden,
wenn diese Strafiaten vor dem heutigen Tage und vor der Ein-
berufung- des Täters zu den Fahnen begangen sind.
Weiter wollen Wir den unter I bezeichneten Kriegsteil
nehmern die Strafen, die vor ihrer Entlassung von den Fahnen
durch Urteil oder Strafbefehl eines schaumburg-lippischen Gerichts
oder durch Strafverfügung einer schaumburg-lippischen Polizeibe-
hörde oder durch Strafbescheid einer schanmburg-lippischen Ver-
waltungsbehörde wegen der vor der Einberufung zu den Fahnen