Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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begangenen Straftaten bis zum heutigen Tage gegen sie rechts- 
kräftig erkannt wurden, soweit sie noch nicht vollstreckt oder erlassen 
sind, einschließlich der Nebenstrafen und der rückständigen Kosten in 
Gnaden erlassen, falls die einzelne Strafe oder ihr noch nicht 
vollstreckter Teil nur in Verweis, Geldstrafe, Haft, Festungshaft 
bis zu einem Jahr einschließlich oder Gefängnis bis zu einem 
Jahr einschließlich allein oder in Verbindung mit einander oder 
mit Nebenstrafen besteht. Diese Strafen sind auch dann erlassen, 
wenn sie zu einer Gesamtstrafe vereinigt sind; der Straferlaß tritt 
jedoch in diesen Fällen nur ein, wenn der Gesamtbetrag der 
Strafe oder sein noch nicht vollstreckter Teil das oben bezeichnete 
Maß nicht übersteigt. « . 
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bleiben Personen, die mit Rücksicht auf eine Straftat die Eigen— 
schaft als Kriegsteilnehmer verloren haben oder verlieren werden, 
ferner Personen, die Kriegsteilnehmer geworden sind, obwohl sie 
die Fähigkeit zum Dienst im deutschen Heer oder in der Kaiser- 
lichen Marine nach 88 31, 34 des Reichsstrafgesetzbuchs, 88 32 
33, 42 des Militärstrafgesetzbuchs verloren hatten. Soweit sich 
jedoch auch Fälle dieser Art zu einem Gnadenerweise eignen, wollen 
Wir Einzelvorschlägen auf Niederschlagung der Untersuchung oder 
auf Erlaß oder Milderung der Strafe entgegen sehen. 
III. Endlich ermächtigen Wir unser Ministerium, zu Gunsten 
von Kriegsteilnehmern und deren Hinterbliebeuen in Strafsachen, 
die vor schaumburg-lippischen Gerichten geschwebt haben, die Kosten, 
soweit sie noch nicht erlassen sind, ganz oder teilweise, auch unter 
Rückerstattung bereits gezahlter Beträge niederzuschlagen. 
IV. Unser Ministerium hat die zur Ausführung dieses Er- 
lasses erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Gegeben Bückeburg, den 23. Februar 1918. 
(L. S.)) Adolf. 
Frhr. von Feilitzsch.
	        
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