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samten durch die Unternehmung erwachsenden Ausgaben, ein-
schließlich der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, aufge-
bracht werden.
Eine Ausnahme ist zulässig, sofern die Unternehmung zugleich
einem öffentlichen Interesse dient, welches andernfalls nicht be-
friedigt wird.
Gebühren.
8 4.
Die Gemeinden können für die Benutzung der von ihnen im
öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen (Anlagen, An-
stalten und Einrichtungen) Gebühren erheben.
Die Erhebung von Gebühren hat zu erfolgen, wenn die Ver-
anstaltung einzelnen Gemeindeangehörigen oder einzelnen Klassen
von solchen vorzugsweise zum Vorteil gereicht und soweit die Aus-
gleichung nicht durch Beiträge (8 9.) oder eine Mehr= oder Minder-
belastung (§ 13.) erfolgt. Die Gebührensätze sind in der Regel
so zu bemessen, daß die Verwaltungs= und Unterhaltungskosten der
Veranstaltung, einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung und
Tilgung des aufgewendeten Kapitals, gedeckt werden.
Besteht eine Verpflichtung zur Benutzung einer Veranstaltung
für alle Gemeindeangehörigen oder für einzelne Klassen derselben,
oder sind die Genannten auf die Benutzung der Veranstaltung an-
gewiesen, fo ist unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses,
welchem die Beranstaltung dient, und der den einzelnen gewährten
besonderen Vorteile eine entsprechende Ermäßigung der Gebühren-
sätze gestattet, auch kann in Fällen dieser Art die Erhebung von
Gebühren unterbleiben.
O.
Auf, Unterrichts- und Bildungsanstalten, Kranken- Heil- und
Pflegeanstalten sowie auf vorzugsweise den Bedürfnissen der unbe—
mittelten Volksklassen dienende Anstalten finden die Bestimmungen
in § 4 Abs. 2 und 3 keine Anwendung. Andere Abweichungen
von der in § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Bemessung der Gebühren
sind nur aus besonderen Gründen gestattet.