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Beiträge.
§ 9.
Die Gemeinden können zur Deckung der Kosten für Herstellung
und Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das öffent-
liche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigentümern
und Gewerbetreibenden, denen hierdurch besondere wirtschaftliche
Vorteile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Veranstaltungen
erheben. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen.
Beiträge müssen in der Regel erhoben werden, wenn andern-
falls die Kosten einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung
und Tilgung des aufgewendeten Kapitals durch Steuern aufzu
bringen sein würden.
10.
Der Plan der Veranstaltung ist neben einem Kostennachweise
offen zu legen. Der Beschluß der Gemeinde wegen Erhebung von
Beiträgen ist unter der Angabe, wo und während welcher Zeit
Plan und Kostennachweis offen liegen, in ortsüblicher Weise mit
dem Bemerken bekannt zu machen, daß Einwendungen gegen den
Beschluß binnen einer Frist von vier Wochen bei dem Gemeinde-
vorstande anzubringen seien. Betrifft die Veranstaltung nur ein-
zelne Grundeigentümer oder Gewerbetreibende, so genügt an Stelle
der Bekanntmachung eine Mitteilung an die Beteiligten.
Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde.
Zu diesem Behufe hat der Gemeindevorstand den Beschluß
nebst Vorverhandlungen und der Anzeige, ob und welche Ein-
wendungen fristgerecht erhoben sind, der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Die Entscheidung ist in gleicher Weise zur Kenntnis der Beteiligten
zu bringen, wie der Beschluß der Gemeinde bekannt gemacht
worden ist.
§ 11.
Die Vorschriften des Gesetzes, betr. die Anlegung und Ver-
änderung von Straßen und Plätzen in den Städten und ländlichen
Ortschaften vom 25. März 1896 (Bd. XVII S. 199) bleiben mit
der Maßgabe in Kraft, daß die in § 14 ff. daselbst vorgesehenen