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Beiträge auch nach einem anderen als dem in § 17 angegebenen,
Maßstabe, insbesondere auch nach der bebauungsfähigen Fläche
bemessen werden dürfen. ·
812.
Die nach § 9 festgesetzten Beirräge haben den Charakter öffent-
licher Gemeindeabgaben und gehen im Falle des Besitzwechsels auf
den neuen Eigentümer über. Miteigentümer haften als Gesamt-
schuldner.
8 13.
Handelt es sich um Veranstalungen, welche in besonders hervor-
ragendem oder geringem Maße einem Teile des Gemeindebezirks
oder einer Klasse von Ge zneindeangehörigen zustatten kommen, und
werden Beiträge nach § 9 und 11 nicht erhoben, so kann. die Ge-
meinde eine entsprechende Mehr= oder Minderbelastung dieses Teils
des Gemeindebezirks oder dieser Klasse von Gemeindeangehörigen
mit direkten Steuern beschließen.
Bei der Abmessung der Mehr= oder Minderbelastung ist
namentlich der zur Herstellung und Unterhaltung der Veranstal-
tungen erforderliche Bedarf nach Abzug des etwaigen Ertrages in
Betracht zu ziehen.
Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Rechtsmittel.
8 14.
Dem Abgabepflichtigen steht gegen die Heranziehung zu Ge—
bühren und Beiträgen der Einspruch zu, welcher binnen einer Frist
von 4 Wochen beim Gemeindevorstande einzulegen ist. Der Lauf
der Frist beginnt mit dem ersten Tage nach Ablauf der Auslegungs—
frist (6 10) oder mit dem ersten Tage nach erfolgter Mitteilung,
in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tage nach der Aufforde-
rung zur Zahlung.
15.
Ueber den Einspruch (14) beschließt in den Städten der Ma-
gistrat, in den Landgemeinden der Gemeinderat. Gegen den Be-