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159.
Gesetz,
betreffend die Festsetzung einer anderen Fälligkeits Feit für die
direkten Staatssteuern.
Vom 20. Juni 1918.
Wir Adolf, von Gottes Guaden Regierender Fürst zu Schaumburg-
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg rc. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
Artikel J.
Der Absatz 1 des § 56 des Eink stenergesetzes vom 3. Mai
1901 (L. V. Bd. XX S. 67 ff.) erhält folgende Fassung:
Die Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in der ersten
Hälfte des zweiten Monats cines jeden Vierteljahrs fällig. Es
steht dem Steuerpflichtigen aber frei, die Steuer für mehrere Vier-
toljahre bis zum ganzen Jahresbetrage im voraus zu zahlen.
Artikel ll.
Im ersten Absatz des § 11 des Gesetzes, betreffend die Einführung
einer gleichmäßigen Grundsteuer, vom 20. Jannar 1885 (L. V.
Bd. XV. S. 47 ff.) wird das Wort „monatlich“ in der ersten
Zeile durch das Wort „vierteljährlich“ ersetzt.
Der zweite Absatz erhält die gleiche Fassung, die oben im
Artikel ! festgesetzt ist.
Artikel III.
Der § 30 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung der stehenden
Gewerbe, vom 9. Mai 1906 (L. V. Bd. XXI S. 321 ff.) erhält
die im Artikel I bestimmte Fassung.
Artikel W.
Dies Gesetz tritt am 1. Juli 1918 in Kraft.
Gegeben Bückeburg, den 20. Juni 1918
(L. S) Adolf.
Frhr. von Feilitzsch.