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6. Im § 8 werden
a) im Abs. 2 das Wort „Forma““ gestrichen:
b) im Abs. 3 Nr. 6b die Worte „das Datum der Verur-
teilung“ durch die Worte ersetzt „der Tag des Urteils
erster Instanz oder des Urteils des Berufungs= oder
Revisionsgerichts, wenn dieses das angefochtene Urteil im
Schuld= oder Strafausspruch ändert".
7. Im § 10 wird das Wort „tregistriert“ durch die Worte „in
das Register ausgenommen“ ersetzt.
8. Zwischen § 11 und 11 a wird folgender neuer Paragraph
10.
—
11.
eingeschaltet:
Zu den Mitteilungen in den Fällen des § 3 Nr. 3
bis 5 wird das Muster der Strafnachricht Abenutzt. Die
Mitteilungen sind mit Angabe der entscheidenden Behörde,
des Tages der Entscheidung und des Aktenzeichens in den
Abschnitt „Sonstige Bemerkungen“ aufzunehmen. Im
übrigen finden die Vorschriften der §§ 7 bis 11 ent-
sprechende Anwendung.
. Im § 11 a Abs. 5 und im § 12 Abs. 3 werden die Wor-
te „das Zentralregister“ durch die Worte „das im § 1
Nr. 2 bezeichnete Register“ ersetzt.
Der § 15 erhält folgenden Abs. 6:
Mitteilungen gemäß § 3 Nr. 3 bis 5 find bei der
Auskunftserteilung abgesondert von etwaigen Strafver-
merken und hinter diesen aufzuführen.
Der § 17b loird 176 und erhält folgende Fassung:
Ueber Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind,
darf gleichfalls nur den Gerichten, den Behörden der
Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen den
höheren Verwaltungsbehörden (§17b Abs. 2) Auskunft
erteilt werden; im übrigen sind gelöschte Vermerke als
nicht eingetragen zu behandeln.