Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 418 — 
I. Verordnung des Bundesrats über die Strafregister vom 16. Mai 1918. 
81 
8 
Einzichtm llber die rechtslräftigen Verurteilungen in Strafsachen werden 
Register geführt: 
1. bei den von den Landesregierungen zu bestimmenden Be- 
hörden bezüglich aller Personen, deren Geburtsort im 
Bezirke derselben gelegen ist. Die Aussicht und Leitung 
der Registerführung liegt den Landesjustizverwaltungen 
oder den von ihnen bestimmten Behörden ob; 
bei dem Reichs-Justizamt oder der von ihm bestimmten 
Behörde bezüglich derjeuigen Personen, deren Geburts- 
ort außerhalb des Reichsgebiets gelegen oder nicht zu er- 
mitteln ist. 
□ 
§ 2. 
In die Register sind aufzunehmen alle durch richterliche Straf- 
besehle, durch polizeiliche Strasverfügungen, durch Strafurteile der 
bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konfulargerichte sowie durch 
Strafurteile der Militärgerichte ergehenden Verurteilungen wegen 
Verbrechen, Vergehen und wegen der im § 361 Nr. 1 bis 8 des 
Strafgesetzbuchs vorgesehenen Übertretungen. 
Ausgenommen sind Verurteilungen wegen Vergehen, bei 
denen der Rückfall nicht mit besonderer Strafe bedroht ist, sofern 
nur auf Verweis oder Geldstrafe nicht über fünfzig Mark allein 
oder in Verbindung mit Nebenstrafen erkannt ist. 
Ferner sind ausgenommen alle Verurteilungen: 
1. in den auf Privatklage verhandelten Sachen, 
2. in Forst= und Feldrügesachen, 
3. wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Er- 
hebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, 
4. wegen der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider 
die §§ 62 bis 68, 79, 80, 84 bis 90, 92 bis 95, 101 
bis 104, 112 bis 120, 132, 139, 141 bis 144, 146. 147, 
150 bis 152 des Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 
1872.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.