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I. Verordnung des Bundesrats über die Strafregister vom 16. Mai 1918.
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Einzichtm llber die rechtslräftigen Verurteilungen in Strafsachen werden
Register geführt:
1. bei den von den Landesregierungen zu bestimmenden Be-
hörden bezüglich aller Personen, deren Geburtsort im
Bezirke derselben gelegen ist. Die Aussicht und Leitung
der Registerführung liegt den Landesjustizverwaltungen
oder den von ihnen bestimmten Behörden ob;
bei dem Reichs-Justizamt oder der von ihm bestimmten
Behörde bezüglich derjeuigen Personen, deren Geburts-
ort außerhalb des Reichsgebiets gelegen oder nicht zu er-
mitteln ist.
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§ 2.
In die Register sind aufzunehmen alle durch richterliche Straf-
besehle, durch polizeiliche Strasverfügungen, durch Strafurteile der
bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konfulargerichte sowie durch
Strafurteile der Militärgerichte ergehenden Verurteilungen wegen
Verbrechen, Vergehen und wegen der im § 361 Nr. 1 bis 8 des
Strafgesetzbuchs vorgesehenen Übertretungen.
Ausgenommen sind Verurteilungen wegen Vergehen, bei
denen der Rückfall nicht mit besonderer Strafe bedroht ist, sofern
nur auf Verweis oder Geldstrafe nicht über fünfzig Mark allein
oder in Verbindung mit Nebenstrafen erkannt ist.
Ferner sind ausgenommen alle Verurteilungen:
1. in den auf Privatklage verhandelten Sachen,
2. in Forst= und Feldrügesachen,
3. wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Er-
hebung öffentlicher Abgaben und Gefälle,
4. wegen der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider
die §§ 62 bis 68, 79, 80, 84 bis 90, 92 bis 95, 101
bis 104, 112 bis 120, 132, 139, 141 bis 144, 146. 147,
150 bis 152 des Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni
1872.