Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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In die Register sind ferner aufzunehmen: 
die auf Grund des § 362 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs 
ergehenden Beschlüsse der Landespolizeibehörden über die 
Unterbringung verurteilter Personen in ein Arbeitshaus 
oder deren Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten; 
die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über 
dort erfolgte Verurteilungen; 
die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich 
der Konsulargerichte, der Militärgerichte und der Straf- 
verfolgungbehörden, durch die ein Strafverfahren in An- 
wendung des §51 des Strafgesetzbuchs durch Einstellung, 
Nichteröffnung des Hauptversahrens oder Freisprechung 
beendigt wird; 
Hdie Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich 
der Konsulargerichte, der Militärgerichte und der Straf- 
verfolgungsbehördeu, durch die ein Strafverfahren vor- 
läufig eingestellt wird, weil der Täter nach der Tat in 
Geisteslrankheit verfallen ist; 
die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich 
der Konsulargerichte, durch die eine Person wegen Geistes- 
krankheit oder Geistesschwäche entmündigt oder durch die 
eine solche Entmündigung wieder aufgehoben wird. 
84. 
Den Landesregierungen bleibt es unbenommen, in die § 1 
Nr. 1 bezeichneten Register auch andere, den Zwecken der Strafrechts- 
pflege oder der Polizei dienliche Nachweisungen aufnehmen zu lassen. 
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S1 
. SJ 
Ekel-IF Die Mitteilung erfolgt: 
izuneh- 1. bei Verurteilungen, mit Ausnahme der militärgerichtlichen, 
Seint= nach Eintritt der Rechtskraft durch dieienige Behörde, 
- 6 welche die Strafvollstreckung zu veranlassen hat, oder 
je nach näherer Bestimmung der Landesregierungen — 
durch die Beamten der Staatsanwaltschaft;
	        
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