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In die Register sind ferner aufzunehmen:
die auf Grund des § 362 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs
ergehenden Beschlüsse der Landespolizeibehörden über die
Unterbringung verurteilter Personen in ein Arbeitshaus
oder deren Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten;
die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über
dort erfolgte Verurteilungen;
die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich
der Konsulargerichte, der Militärgerichte und der Straf-
verfolgungbehörden, durch die ein Strafverfahren in An-
wendung des §51 des Strafgesetzbuchs durch Einstellung,
Nichteröffnung des Hauptversahrens oder Freisprechung
beendigt wird;
Hdie Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich
der Konsulargerichte, der Militärgerichte und der Straf-
verfolgungsbehördeu, durch die ein Strafverfahren vor-
läufig eingestellt wird, weil der Täter nach der Tat in
Geisteslrankheit verfallen ist;
die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich
der Konsulargerichte, durch die eine Person wegen Geistes-
krankheit oder Geistesschwäche entmündigt oder durch die
eine solche Entmündigung wieder aufgehoben wird.
84.
Den Landesregierungen bleibt es unbenommen, in die § 1
Nr. 1 bezeichneten Register auch andere, den Zwecken der Strafrechts-
pflege oder der Polizei dienliche Nachweisungen aufnehmen zu lassen.
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Ekel-IF Die Mitteilung erfolgt:
izuneh- 1. bei Verurteilungen, mit Ausnahme der militärgerichtlichen,
Seint= nach Eintritt der Rechtskraft durch dieienige Behörde,
- 6 welche die Strafvollstreckung zu veranlassen hat, oder
je nach näherer Bestimmung der Landesregierungen —
durch die Beamten der Staatsanwaltschaft;